Zahlungsansprüche und Zahlungsklagen
Bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ist die Geschwindigkeit von besonderer Bedeutung.
Denn aufgrund der kurzen und zahlreichen Fristen, die im Arbeitsverhältnis zu beachten sind, können berechtigte Ansprüche von Arbeitnehmern durch Zeitablauf schnell verlöschen. Dabei sind insbesondere Ausschlussfristen (auch Verfallfristen genannt) und Verjährungsfristen zu beachten.
Da Ausschlussfristen nicht unbedingt dokumentiert sein müssen (z.B. Ausschlussfristen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen) sollten etwaige Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers zeitnah - maximal 2 Monate nach Fälligkeit - gerichtlich geltend gemacht werden.
Welchen konkreten Inhalt Ausschlussfristen haben, richtet sich zunächst danach wie diese formuliert sind; zudem wird bei den Ausschlussfristen in einstufige und zweistufige Ausschlussfristen unterschieden.
Lassen Sie sich über Bedeutung und Inhalt von Ihrem Arbeitnehmeranwalt beraten.
Des weiteren empfehle ich, Zahlungsklagen als Bruttolohnklagen zu erheben; insbesondere dann, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob der Arbeitgeber Steuern und Sozialversicherungsabgaben ordnungsgemäß abgeführt hat. Auch die Verzugszinsen werden auf der Grundlage der geltend gemachten Bruttobeträge zugesprochen.
Klagt der Arbeitnehmer lediglich seinen Nettolohn ein, erhält er auch nur über den Nettolohn einen Vollstreckungstitel, aus dem dann folgerichtig auch nur der Nettolohn vollstreckt werden kann.
Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis haben Sie sich i.d.R. schwer verdient; lassen Sie sie nicht verfallen.
Eine rechtzeitige Beratung kann dabei sehr hilfreich und muss nicht teuer sein.
Denn aufgrund der kurzen und zahlreichen Fristen, die im Arbeitsverhältnis zu beachten sind, können berechtigte Ansprüche von Arbeitnehmern durch Zeitablauf schnell verlöschen. Dabei sind insbesondere Ausschlussfristen (auch Verfallfristen genannt) und Verjährungsfristen zu beachten.
Da Ausschlussfristen nicht unbedingt dokumentiert sein müssen (z.B. Ausschlussfristen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen) sollten etwaige Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers zeitnah - maximal 2 Monate nach Fälligkeit - gerichtlich geltend gemacht werden.
Welchen konkreten Inhalt Ausschlussfristen haben, richtet sich zunächst danach wie diese formuliert sind; zudem wird bei den Ausschlussfristen in einstufige und zweistufige Ausschlussfristen unterschieden.
Lassen Sie sich über Bedeutung und Inhalt von Ihrem Arbeitnehmeranwalt beraten.
Des weiteren empfehle ich, Zahlungsklagen als Bruttolohnklagen zu erheben; insbesondere dann, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob der Arbeitgeber Steuern und Sozialversicherungsabgaben ordnungsgemäß abgeführt hat. Auch die Verzugszinsen werden auf der Grundlage der geltend gemachten Bruttobeträge zugesprochen.
Klagt der Arbeitnehmer lediglich seinen Nettolohn ein, erhält er auch nur über den Nettolohn einen Vollstreckungstitel, aus dem dann folgerichtig auch nur der Nettolohn vollstreckt werden kann.
Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis haben Sie sich i.d.R. schwer verdient; lassen Sie sie nicht verfallen.
Eine rechtzeitige Beratung kann dabei sehr hilfreich und muss nicht teuer sein.