Ziele und Kosten
Grundsätzlich kommt der Arbeitnehmer zum Rechtsanwalt, weil er sich davon einen Nutzen verspricht. Niemand sucht einen Rechtsanwalt auf, damit der Rechtsanwalt Arbeit hat und Geld verdienen kann.
Sie können sicher sein, dass ich keine Mandate bearbeite, wenn diese nur mir nutzen (z.B. einen aussichtslosen Prozess führen).
Es gilt zunächst Ihren Wunsch zu erfragen und zu hinterfragen. Wenn Sie Ziele verfolgt sehen wollen, die ich als unrealistisch ansehe, ist es in der Regel für beide Seiten besser, wenn in dieser Sache kein Mandatsverhältnis begründet wird.
Es gilt also bei der Mandatsannahme ausführlich zu erörtern, was der Mandant erreichen will und ob er dafür gegebenenfalls den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährden will.
Es gibt aber auch Mandate, bei denen der Mandant wahrscheinlich bei einer streitigen Entscheidung verlieren wird und er gleichwohl in solchen Fällen Anspruch darauf hat, dass sein Anwalt die Durchsetzung seiner Interessen außergerichtlich oder gerichtlich versucht, weil z.B.
die Arbeitsgerichte in ständiger Rechtsprechung auf alle Umstände des Einzelfalls abstellen und irgendein Umstand (entscheidend?) für den Mandanten spricht oder ein Argument vom Bundesarbeitsgericht noch nicht geprüft wurde,
sich die Rechtsprechung im Laufe des Verfahrens ändern kann - z.B. Gesetzesänderung - oder
weil der Mandant im Rahmen eines Vergleichs sein Ziel zumindest teilweise erreichen kann.
Es sind also die Ziele und das Kosteninteresse bei der Mandatsaufnahme zu klären.
Selbst wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung - gegebenenfalls ohne Selbstbeteiligung - besitzen, bedeutet der Gang zum Rechtsanwalt u.U. Mühe und Kosten. Das nehmen Sie auf sich, weil Sie für sich einen Nutzen anstreben. Im Ergebnis muss also der erzielte Nutzen größer sein als der tatsächliche Aufwand, um von einer erfolgreichen Bearbeitung sprechen zu können.
Eine andere Variante ist ein Arbeitnehmer ohne Rechtsschutzversicherung und ohne andere Möglichkeit der Kostenübernahme. Dieser Mandant muss die Rechtsanwaltskosten aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 12 a Abs. 1 ArbGG selbst tragen. Sein Nutzen muss also nach Steuern höher sein als die Kostenbelastung.
Ich versichere Ihnen, dass die Mandate von mir unter Beachtung der vereinbarten Ziele und des dargestellten Kosteninteresses bearbeitet werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zum anderen dürfen Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Prozesskosten aufzubringen und müssen das in einer Erklärung (Formular) darstellen. Dann übernimmt zunächst die Landeskasse die Gebühren und Kosten. Sie müssen dafür in den nächsten 4 Jahren ihre Einkommensverhältnisse prüfen lassen und daran mitwirken und u.U. die vollen gesetzlichen Gebühren noch zahlen.
Neben der Prozesskostenhilfe gibt es vor den Arbeitsgerichten noch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Voraussetzungen hierfür sind
- Bedürftigkeit,
- keine Verbandsmitgliedschaft,
- Gegner ist durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Auf hinreichende Erfolgsaussichten kommt es bei der Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG nicht an.
Auch im Arbeitsrecht gibt es für den außergerichtlichen Bereich Beratungshilfe im Falle der Bedürftigkeit.
Sie können sicher sein, dass ich keine Mandate bearbeite, wenn diese nur mir nutzen (z.B. einen aussichtslosen Prozess führen).
Es gilt zunächst Ihren Wunsch zu erfragen und zu hinterfragen. Wenn Sie Ziele verfolgt sehen wollen, die ich als unrealistisch ansehe, ist es in der Regel für beide Seiten besser, wenn in dieser Sache kein Mandatsverhältnis begründet wird.
Es gilt also bei der Mandatsannahme ausführlich zu erörtern, was der Mandant erreichen will und ob er dafür gegebenenfalls den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährden will.
Es gibt aber auch Mandate, bei denen der Mandant wahrscheinlich bei einer streitigen Entscheidung verlieren wird und er gleichwohl in solchen Fällen Anspruch darauf hat, dass sein Anwalt die Durchsetzung seiner Interessen außergerichtlich oder gerichtlich versucht, weil z.B.
die Arbeitsgerichte in ständiger Rechtsprechung auf alle Umstände des Einzelfalls abstellen und irgendein Umstand (entscheidend?) für den Mandanten spricht oder ein Argument vom Bundesarbeitsgericht noch nicht geprüft wurde,
sich die Rechtsprechung im Laufe des Verfahrens ändern kann - z.B. Gesetzesänderung - oder
weil der Mandant im Rahmen eines Vergleichs sein Ziel zumindest teilweise erreichen kann.
Es sind also die Ziele und das Kosteninteresse bei der Mandatsaufnahme zu klären.
Selbst wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung - gegebenenfalls ohne Selbstbeteiligung - besitzen, bedeutet der Gang zum Rechtsanwalt u.U. Mühe und Kosten. Das nehmen Sie auf sich, weil Sie für sich einen Nutzen anstreben. Im Ergebnis muss also der erzielte Nutzen größer sein als der tatsächliche Aufwand, um von einer erfolgreichen Bearbeitung sprechen zu können.
Eine andere Variante ist ein Arbeitnehmer ohne Rechtsschutzversicherung und ohne andere Möglichkeit der Kostenübernahme. Dieser Mandant muss die Rechtsanwaltskosten aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 12 a Abs. 1 ArbGG selbst tragen. Sein Nutzen muss also nach Steuern höher sein als die Kostenbelastung.
Ich versichere Ihnen, dass die Mandate von mir unter Beachtung der vereinbarten Ziele und des dargestellten Kosteninteresses bearbeitet werden.
Prozesskostenhilfe:
Es besteht auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zum anderen dürfen Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Prozesskosten aufzubringen und müssen das in einer Erklärung (Formular) darstellen. Dann übernimmt zunächst die Landeskasse die Gebühren und Kosten. Sie müssen dafür in den nächsten 4 Jahren ihre Einkommensverhältnisse prüfen lassen und daran mitwirken und u.U. die vollen gesetzlichen Gebühren noch zahlen.
Beiordnung:
Neben der Prozesskostenhilfe gibt es vor den Arbeitsgerichten noch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Voraussetzungen hierfür sind
- Bedürftigkeit,
- keine Verbandsmitgliedschaft,
- Gegner ist durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Auf hinreichende Erfolgsaussichten kommt es bei der Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG nicht an.
Beratungshilfe:
Auch im Arbeitsrecht gibt es für den außergerichtlichen Bereich Beratungshilfe im Falle der Bedürftigkeit.