Beteiligungsrechte des Betriebsrats


Allgemeine Aufgaben


Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates werden vor allem in den §§ 75 und 80 BetrVG geregelt. Im wesentlichen handelt es sich dabei um

- allgemeine Überwachungsaufgaben (z.B. Überwachung der Behandlung aller Arbeitnehmer nach Recht und Billigkeit sowie der Einhaltung der geltenden Gesetze, Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen);

- allgemeine Schutz- und Förderungsaufgaben (z.B. Schutz und Förderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer sowie deren Selbstständigkeit und Eigeninitiative; Beantragung von Maßnahmen, die der Belegschaft und dem Betrieb dienen);

- Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie Förderung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie;

- Förderung bestimmter Arbeitnehmergruppen (z.B. Schwerbehinderte; ältere bzw. ausländische Arbeitnehmer);

Förderung spezieller Themenbereiche (z.B. Sicherung und Förderung der Beschäftigung im Betrieb sowie Förderung des Arbeitsschutzes und betrieblichen Umweltschutzes);

- Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie deren Unterstützung und Zusammenarbeit mit ihr

Spezielle Aufgaben


Neben den allgemeinen Aufgaben stehen dem Betriebsrat Beteiligungsrechte auf folgenden speziellen Sachgebieten zu

- soziale Angelegenheiten nach § 87 BetrVG;

- Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, §§ 90 ff. BetrVG;

- personelle Angelegenheiten nach §§ 92 ff. BetrVG (wichtig sind insbesondere personelle Einzelmaßnahmen, §§ 99 ff. BetrVG);

- wirtschaftliche Angelegenheiten, insbesondere Beteiligungsrechte bei Betriebsänderungen (Interessenausgleich und Sozialplan), §§ 111 ff. BetrVG

Ausgestaltung der Beteiligungsrechte


Die einzelnen Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind hinsichtlich der Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entscheidungen des Arbeitgebers unterschiedlich stark ausgestaltet. Sie reichen von bloßen Informationsrechten bis zu echten Mitbestimmungsrechten, wobei die einzelnen Beteiligungsrechte häufig aufeinander aufbauen.

Für mich sind dabei die wichtigsten Kernbereiche der Betriebsverfassung die Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten (§§ 99 ff. BetrVG), in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) und in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 111 ff. BetrVG).

Ihr Arbeitnehmeranwalt