Allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit des Betriebsrats


Das Betriebsverfassungsrecht, das im wesentlichen im Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist, regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Entscheidungsprozessen auf der Betriebsebene und ist Arbeitnehmerschutzrecht. Die Arbeitnehmer handeln dabei nicht selbst, sondern werden durch die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Betriebsverfassungsorgane, insbesondere den Betriebsrat repräsentiert, dessen Beteiligungsrechte je nach Regelungsbereichen von bloßen Informationsrechten bis zur echten Mitbestimmungsrechten reichen.

Der Betriebsrat ist der gesetzliche Interessenvertreter der Arbeitnehmer. Er wird zwar vorwiegend im Interesse der Belegschaft tätig, ist aber selbst Träger der Rechte und Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und übt diese deshalb im eigenen Namen aus.

Während seiner Amtszeit ist der Betriebsrat an keinerlei Weisungen der Belegschaft gebunden. Auch, wenn die Betriebsratsmitglieder häufig Mitglieder einer Gewerkschaft sind, ist der Betriebsrat kein Organ der Gewerkschaft und von der Gewerkschaft auch nicht weisungsabhängig. Vielmehr erhält der Betriebsrat durch seine Wahl ein freies Mandat zur Wahrnehmung seiner eigenen Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

Der Betriebsrat ist zwar Interessenvertreter der Belegschaft, aber anders als die Gewerkschaften kein sozialer Gegenspieler des Arbeitgebers. Vielmehr ist der Betriebsrat nach § 2 Abs. 1 BetrVG zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs verpflichtet. Dieser allgemeine Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist nicht nur eine "Floskel", sondern ein unmittelbarer verpflichtender Rechtsatz. Danach sind beide Betriebspartner zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet, die trotz der bestehenden Interessengegensätze durch Verhandlungs- und Kompromissbereitschaft gekennzeichnet ist.