Der ordnungsgemäße Betriebsratsbeschluss


Sehr oft sind Betriebsratsbeschlüsse aus formalen Gründen unwirksam. Das kann bitter sein und wirkt sich unter Umständen in folgenden Fällen dramatisch aus:

- Widerspruch des Betriebsrats gegen eine beabsichtigte Kündigung und Weiterbeschäftigungsverlangen gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG

- Zustimmungsverweigerung gegen eine beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme (Beispiel: geplante Versetzung eines Arbeitnehmers in einen weit entfernten Betrieb)

- Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens oder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren, gerichtet auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens (Beispiel: Mehrarbeit ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats)

- Beschluss in eigener Sache (Beispiel: Entsendung zum Betriebsratsseminar gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter etc.)

- Beauftragung eines Betriebsratsmitglieds als Beisitzer in der Einigungsstelle

Die häufigsten Fehlerquellen bei Betriebsratsbeschlüssen sind:

- Einladung

- fehlerhafte Tagesordnung, Ergänzung der Tagesordnung

- fehlende Beschlussfähigkeit, fehlende Mehrheit

- Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern

Was in diesem Zusammenhang unbedingt beachtet werden muss:

Die Darlegungs- und Beweislast für das ordnungsgemäße Zustandekommen des Betriebsratsbeschlusses liegt beim Betriebsrat bzw. beim Arbeitnehmer, der aus der Beschlussfassung Vorteile ziehen will.

Der Arbeitgeber kann sich im gerichtlichen Verfahren darauf beschränken, die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung mit Nichtwissen zu bestreiten.

Es gilt also im eigenen Interesse sorgfältig zu arbeiten.

Lassen Sie sich beraten.