Regelungsabrede und Betriebsvereinbarung


Die Ausübung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats ist an keine bestimmte Form gebunden, so dass sie durch eine formbedürftige Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 BetrVG oder durch eine formfreie Regelungsabrede ausgeübt werden können.

In jedem Falle ist für die Ausübung der Beteiligungsrechte ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich.

Grundsätzlich ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung empfehlenswert, was in der Praxis - von Eilfällen und einzelfallbezogenen Regelungen abgesehen - auch die Regel ist.

Der Vorteil einer Betriebsvereinbarung besteht für den Arbeitnehmer darin, dass er aufgrund der normativen Wirkung des § 77 Abs. 4 BetrVG unabdingbare Ansprüche erlangt, die eine formlose Regelungsabrede nicht begründet. Der Vorteil für den Arbeitgeber besteht darin, dass er die in der Betriebsvereinbarung geregelten Fragen nicht durch Änderungsverträge in den einzelnen Arbeitsverhältnissen umsetzen muss.

Was den Regelungsinhalt der Betriebsvereinbarung anbelangt, ist unbedingt die Regelungssperre zum Schutz der Tarifautonomie des § 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten.

D.h. Gegenstand der Betriebsvereinbarungen dürfen nicht Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen sein, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden (Ausnahme: Vorliegen einer Öffnungsklausel).

Der Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt unabhängig von einer Tarifbindung des Arbeitgebers. Entscheidend ist nur, ob in dem einschlägigen Tarifvertrag - bei unterstellter Tarifbindung des Arbeitgebers - die Arbeitsbedingungen tatsächlich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden (BAG, Beschluss vom 22.3.2005 - 1 ABR 64/03 - NZA 2006,383).

Tarifüblichkeit im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn eine bestimmte Frage Gegenstand mehrerer hintereinander abgeschlossener Tarifverträge oder eines für längere Zeit abgeschlossenen Tarifvertrages war und die Tarifvertragsparteien nicht zu erkennen gaben, dass sie diese Frage künftig nicht mehr regeln wollen. Keine Tarifüblichkeit liegt dagegen vor, wenn eine bestimmte Frage bisher tariflich nicht geregelt war und die Tarifvertragsparteien lediglich zu erkennen gaben, dass sie in Zukunft diese Frage regeln wollen oder erstmals Verhandlungen wegen dieser Frage aufgenommen haben (BAG, Beschluss vom 22.3.2005, a.a.O.).

Lassen Sie sich beraten.