Kündigung und Kündigungsschutzverfahren


Hier gilt es, typische Fehler zu vermeiden.

Wenn Sie eine arbeitgeberseitige Kündigung erhalten haben und Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, gilt es unbedingt die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beachten. Diese Frist beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. D.h. die zu erhebende Klage muss binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem Arbeitsgericht eingegangen sein; der Zeitpunkt, wann das Arbeitsverhältnis endet, ist unerheblich.

Vorgenannte Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (§ 4 S.1 KSchG) ist leider immer noch vielen Arbeitnehmern unbekannt.

Des weiteren ist der Arbeitgeber ordnungsgemäß und zutreffend als Klagegegner zu bezeichnen. Das kann je nach gewählter Rechtsform des Arbeitgebers Probleme bereiten.

Bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage muss auch berücksichtigt werden, dass Ausschlussfristen bei nicht rechtzeitiger zusätzlicher klageweiser Geltendmachung der Vergütung zu einem Anspruchsverlust führen können.

Auch wenn Sie nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung nicht an einer Weiterbeschäftigung interessiert sein sollten, sondern die Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes anstreben, ist gleichwohl Kündigungsschutzklage zu erheben. Denn mit Ausnahme der Regelung in § 1 a KSchG ist gesetzlich keine Zahlung einer Abfindung vorgesehen. Das deutsche Kündigungsschutzrecht ist nach wie vor kein Abfindungsrecht. Nur durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage können Sie gegebenenfalls die Zahlung einer Abfindung erreichen.

Hierbei handelt es sich um eine Auswahl von Grundsätzen, die im Zusammenhang mit Kündigungen beachtet werden sollten. Kündigungsschutzverfahren sind vielschichtig und in der Bearbeitung nicht zu unterschätzen.

Lassen Sie sich von dem Arbeitnehmeranwalt Ihres Vertrauens beraten.