Kündigungsfrist


Es gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit, so dass für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einerseits durch den Arbeitnehmer und andererseits durch den Arbeitgeber kein besonderer Kündigungsgrund erforderlich ist.

Allerdings muss bei einer ordentlichen Kündigung die bestehende Kündigungsfrist eingehalten werden, sodass das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst mit Ablauf dieser Frist beendet wird.

Nach § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden (Grundkündigungsfrist).

Die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB stellen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur Schutzbestimmungen zu Gunsten der Arbeitnehmer dar, sodass sie auf Kündigungen der Arbeitnehmer nicht anwendbar sind. Abweichende Vereinbarungen sind zwar aufgrund der Vertragsautonomie zulässig, sofern für die Arbeitnehmerkündigung keine längere Kündigungsfrist vereinbart wird als für die Arbeitgeberkündigung, § 622 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 BGB.

Zu beachten ist, dass bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen entgegen dem Wortlaut des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nur Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden, weil diese Regelung wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nicht anwendbar ist.


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